Gründung Alt Ising e.V.
Der Alt-Ising e.V. wurde 1978 im Gasthaus z. Goldenen Pflug gegründet.
Unsere Mission
Schülerschaft unterstützen & Zusammenhalt der Ehemaligen fördern.
Mitglieder
Aktuell haben wir 302 Mitglieder im Verein und freuen uns über Neue!
Veranstaltungen
Alle 2 Jahre, in den ungeraden Jahren, findet das Ehemaligen Fest in Ising statt.
Der Ehemaligen Verein
Unser Verein engagiert sich seit 1978 für die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler sowie den Zusammenhalt der Ehemaligen des Landschulheims Ising
– ehrenamtlich und mit großer Leidenschaft.
Eine kurze Vorstellung
Der Alt-Ising e.V. wurde gegründet im Jahr 1978 im Gasthaus zum Goldenen Pflug. Vereinsziel ist die Unterstützung aller Schülerinnen und Schüler des Landschulheims, des Heims als solches und der Schule. Diese stellt sich dar in Form von Geld- und Sachspenden sowie Beratungsleistungen. Des Weiteren stellt der Verein eine Kommunikationsplattform aller Schüler dar. Er organisiert in regelmäßigen Abständen die Ehemaligentreffen und unterstützt bei der Organisation von Klassentreffen. Seine Mitglieder informiert er über aktuelle Themen mit der Vereinszeitung 'Der Schlossbote' und bietet Ehemaligen auf vielfältiger Weise die Möglichkeit des Wiedersehens und der Zusammenarbeit.
Organisation und Motivation
Der Verein wird von ehrenamtlichen Vorständen geleitet, die alle als Schüler oder Mitarbeiter das Internat in Ising besucht haben und diese Zeit in schöner Erinnerung behalten. Kassier, SchriftführerIn und weitere Helfer übernehmen ebenfalls ehrenamtlich die alltäglichen Aufgaben, die Pflege der Webseite und die Organisation von Veranstaltungen. Motivation ist der Wunsch, aktuellen Schülerinnen und Schülern jegliche Art von Unterstützung (materiell und beratend) im oft herausfordernden Schulalltag zu bieten. Zudem verfolgt der Verein das Ziel, Ehemalige regelmäßig zusammenzubringen, um alte Bekanntschaften zu pflegen und neue Kontakte zu knüpfen.
Vorstand
seit 2023
1. Vorsitzender: Benjamin Stöger
2. Vorsitzende: Laura Holder-Wurzinger
Kassenwartin: Nicole Schellenberger
Schriftführerin: Tarfa Bachan
1. Beisitzer: Christopher Rothe
2. Beisitzerin: Lea Koslowsky
3. Beisitzerin: Franka Vitzthum
2017-2023
1. Vorsitzender: Benjamin Stöger
2. Vorsitzende: Laura Holder-Wurzinger
Kassenwartin: Nicole Schellenberger
Schriftführerin: Tarfa Bachan
1. Beisitzer: Christopher Rothe
2015-2017
1. Vorsitzender: Benjamin Stöger
2. Vorsitzende: Laura Holder-Wurzinger
Kassenwartin: Nicole Schellenberger
Schriftführerin: Tarfa Bachan
bis 2015
1. Vorsitzender: Dominik Schmitt
2. Vorsitzende: Simon Hochreiter
Kassenwart: Wolfgang Kleinsorgen
Schriftführer: Hans-Christian Lahne
1. Beisitzer: Patrick Liebing
Satzung
§1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen “A l t – I s i n g”.
(2) Er führt den Namenszusatz “eingetragener Verein” in der abgekürzten Form “e.V.”.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Ising am Chiemsee.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
§3 Vereinstätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Informationsveranstaltungen für Schüler und Studenten, die Unterstützung des Gymnasium LSH Ising und der Förderung von Veranstaltungen, die auf die Ziele des Vereins und des LSH Ising gerichtet sind.
(3) Durch regelmäßige Rundschreiben sollen alle Mitglieder über die Veränderungen und Ereignisse im Rahmen des Schul- und Heimlebens informiert werden, um die Verbundenheit mit dem LSH Schloss Ising zu erhalten.
(4) Für alle Mitglieder bietet der Verein die Möglichkeit bei Wohnort- oder Berufswechsel Verbindungen zu anderen Mitgliedern aufzunehmen und sich gegenseitig zu helfen.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein eingetragen.
§5 Mittel der Vereins
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§6 Eintritt der Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche Person werden.
(2) Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
(4) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
(5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(6) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
(7) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§7 Ehrenmitgliedschaft
(1) Ehrenmitglied kann auf Antrag von fünf Mitgliedern eine Person werden, die sich um die Belange des LSH Ising oder des Vereins Alt-Ising besonders verdient gemacht hat.
(2) Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
§8 Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten nur zum Schluss eine Kalenderjahres zulässig.
(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
§9 Ausschluss der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
(3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
(5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
(6) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
(7) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
(8) Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt.
§10 Streichung der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit seinem Jahresbeitrag 6 Monate im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenen Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglied gerichtet sein.
(3) Für die Dauer des Beitragsrückstands ruht die Mitgliedschaft, ausgenommen der Pflicht zur Beitragszahlung.
(4) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung und das Ruhen der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
(5) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(6) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§11 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung (Anmerkung: zur Zeit beträgt der Jahresbeitrag € 25,-)
(3) Der Beitrag wird jährlich per Lastschrift eingezogen. Mitglieder, deren Beitrag nicht per Lastschrift eingezogen werden kann, erhalten eine Rechnung, die innerhalb von vier Wochen zu begleichen ist.
(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Für das erste Eintrittsjahr ist kein Beitrag zu entrichten.
(5) Ehrenmitglieder müssen keinen Mitgliedsbeitrag leisten.
(6) Wenn mehrere Schreiben (mindestens zwei) an die letzte bekannte Anschrift unzustellbar waren, wird ein einmaliger außerordentlicher Mitgliedsbeitrag in der Höher von einem Euro eingezogen, wobei als Verwendungszweck die Aufforderung zur Mitteilung der aktuellen Adresse einzutragen ist
§12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand (§ 13 und § 14 der Satzung)
b) die Mitgliederversammlung (§§ 15 bis 19 der Satzung)
§13 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und mindestens einem Beisitzer.
(2) Gegenüber Dritten vertreten der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassenwart jeder alleine. Im Innenverhältnis sind der 2. Vorsitzende und der Kassenwart dem Verein gegenüber verpflichtet, das Amt des 1. Vorsitzenden nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden (der Kassenwart weiter nur bei Verhinderung auch des 2. Vorsitzenden) auszuüben.
(3) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitglieder- und Vorstandsversammlungen, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
(4) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(5) Das Amt eines Mitglieds des Vorstand endet bei seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(6) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds fällt das freiwerdende Amt bis zur Neuwahl an den 1. Vorsitzenden, bei dessen Amt an den 2. Vorsitzenden.
(7) Verschieden Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden, ausgenommen den Bestimmungen von Abs. 6.
§14 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 1000 (in Worten: eintausend) Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§15 Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) alle zwei Jahre;
c) binnen 3 Monaten bei Ausscheiden des 1. oder 2. Vorsitzenden oder des Kassenwarts.
d) binnen 6 Monaten bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds, wenn der verbleibende Vorstand weniger als fünf Mitglieder hat;
e) wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich, unter Angabe des Zwecks der Versammlung (= die Tagesordnung) und des Grundes für die Dringlichkeit, verlangt.
(2) Wenn die gemäß Abs. 1 Buchst. b zu berufende Versammlung zusammentritt, hat der Vorstand einen Bericht und eine Abrechnung über die letzten zwei Jahre vorzulegen und die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
§16 Form der Berufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zu berufen.
(2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.
(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§17 Beschlussfähigkeit
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, wenn der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend ist.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen ab dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monaten nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§18 Beschlussfassung
(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesende ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(3) Ergibt sich bei der Wahl des Vorstands keine Mehrheit, so ist zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchzuführen.
(4) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(5) Zur Änderung des Zweckes des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(6) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienen Mitglieder erforderlich.
(7) Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (Absätze 2, 4 und 6) als NEIN-Stimmen.
§19 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift.
(4) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§20 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 18 Abs. 6 der Satzung) aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 13 der Satzung). Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.
§21 Vermögensbindung
(1) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an das LSH Schloss Ising.
(2) Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt der Teil des Vereinsvermögen, der auf Grund der Gemeinnützigkeit steuerbegünstigt erlangt worden ist, an das LSH Schloss Ising.
(3) Das LSH Schloss Ising hat die erlangten Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Kontakt
Alt-Ising e.V.
Schlossstr. 3
D-83339 Chieming/Ising
E-Mail: verein@ising.de
Vorstand
Benjamin Stöger & Laura Holder-Wurzinger
vorstand@ising.de
Kassenwartin
Nicole Schellenberger
kasse@ising.de
Schriftführerin
Tarfa Bachan
Mitgliederbetreuung
J.Görg
mitgliederbetreuung@ising.de
Tel: 089 904 809 43
Fax: 089 904 809 45
Beisitzende
Christopher Rothe, Lea Koslowsky, Franka Vitzthum
Kontodaten
Alt Ising e.V.
Sparkasse Traunstein – Trostberg
IBan: DE 33 7105 2050 0008 2189 92
SWIFT-BIC: BYLADEM1TST
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